Dienstunfähigkeitsabsicherung

Es ist möglich, im Berufsunfähigkeits-Schutzbrief oder in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine Dienstunfähigkeitsklausel für alle Beamtentypen (auf Probe, auf Widerruf und auf Lebenszeit) optional einzuschließen. Die Absicherungshöhe (bis maximal 1.600 EUR) hängt dabei von der jeweiligen Besoldungsgruppe ab.

Der Einschluss der so genannten "DU-Klausel" bietet den Beamten einen doppelten Schutz:

Im Leistungsfall prüft Zurich nicht nur, ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt, sondern auch, ob der Kunde berufsunfähig ist. Diese Prüfung wird vorgenommen, wenn der Dienstherr keine Einstufung als dienstunfähig vornimmt.

Die Dienstunfähigkeitsabsicherung besitzt eine so genannte "echte" Dienstunfähigkeitsklausel. Das bedeutet, dass Zurich im Leistungsfall (bei Dienstunfähigkeit ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen) keine eigene, zusätzliche Prüfung auf Dienstunfähigkeit vornimmt, sondern sich der Entscheidung des Dienstherrn anschließt.

Die vorvertragliche Anzeigepflicht wird jedoch weiterhin geprüft.

Liegt aus gesundheitlichen Gründen keine Dienstunfähigkeit vor, prüft Zurich, ob eine Berufsunfähigkeit (nach der normalen BU-Definition) vorliegt. Zurich erbringt entweder Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Dienstunfähigkeit. Durch die vollständige DU-Klausel im Vertrag gilt als Leistungsauslöser sowohl die Versetzung in den Ruhestand als auch die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit durch Krankheit.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Absicherungshöhe (je nach Besoldungsgruppe) maximal 1.600 EUR
  • Doppelter Schutz durch DU- und BU-Absicherung
  • Zurich richtet sich nach der Entscheidung des Dienstherrn – keine eigene Prüfung auf Dienstunfähigkeit
  • Absicherung besonders wichtig für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf, da kein gesetzlicher Schutz vorliegt

Dokumente

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Angebote und Anträge

Angebote und Anträge können Sie direkt über unseren Produktrechner WebLife oder über das pAV-Angebotsmanagement anfordern:

E-Mail:   maklerserviceleben@zurich.com
Telefon:    +49 (0)221 7715 6700

Für Anfragen an das Angebotsmanagement verwenden Sie bitte den beigefügten Anforderungsbogen.

Was bedeutet "dienstunfähig"?

Bei Beamten gibt es die Besonderheit, dass sie beispielsweise im Falle einer schweren Krankheit von ihrem Dienstherrn als dienstunfähig eingestuft und in den Ruhestand versetzt werden können.

Definition der Dienstunfähigkeit

Die allgemeine Dienstunfähigkeit tritt ein, wenn ein Beamter aufgrund physischer oder psychischer Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die ihm übertragenen Dienstpflichten zu erfüllen, unabhängig von seiner konkreten Verwendung oder Tätigkeit. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 BBG). Für alle Beamten gilt der Grundsatz "Rehabilitation vor Versorgung". Der Dienstherr ist bei drohender Dienstunfähigkeit verpflichtet, andere Verwendungsmöglichkeiten zu prüfen.

Sprich: Beamte werden (nach § 44 Bundesbeamtengesetz) nur aus gesundheitlichen Gründen entlassen oder in den Ruhestand versetzt.